Allgemeine Einkaufsbedingungen 07/2016

1. Geltungsbereich

 

Für die Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferanten und uns, gelten im Bereich des Einkaufs durch uns, ausschließlich die nachstehenden Bedingungen. Unsere Einkaufsbedingungen gelten im geschäftlichen Verkehr der Albert Handtmann Armaturenfabrik GmbH & Co. KG (Besteller) mit Unternehmen, Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlicher Sondervermögen (Lieferant) für alle Bestellungen, und zwar auch für zukünftige Verträge über die Lieferung von Waren innerhalb der Geschäftsbeziehungen zwischen dem Besteller und uns, ohne dass es hierfür jeweils eines ausdrücklichen Hinweises oder einer erneuten Vereinbarung bedarf. Bedingungen des Lieferanten und abweichende Vereinbarungen gelten nur, wenn wir ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung des Lieferanten vorbehaltlos annehmen.

 

2. Bestellung, Vertragsabschluss, Rücktrittsmöglichkeit

 

2.1. Der Einzelvertrag über die Lieferungen oder Leistungen sowie etwaige Änderungen, Nebenabreden, Erklärungen zu seiner Beendigung und Mitteilungen bedürfen der Textform, soweit in diesen Bedingungen nicht anderes bestimmt ist. An die Bestellung sind wir für eine Woche ab Zugang der Bestellung beim Lieferanten gebunden.

2.2. Wir können im Rahmen der Zumutbarkeit oder soweit die bestellte Ware noch nicht hergestellt ist, Änderungen des Liefergegenstandes in Konstruktion und Ausführung verlangen. Der Lieferant hat die Änderungen in angemessener Frist umzusetzen. Über die Auswirkungen, insbesondere hinsichtlich der Mehr- und Minderkosten, sowie der Liefertermine sind einvernehmlich angemessene Regelungen zu treffen. Kommt eine Einigung innerhalb angemessener Zeit nicht zustande, so soll ein Sachverständiger als Dritter im Sinne des § 317 BGB die angepasste Vergütung bestimmen. Kommt eine Einigung über die Person des Sachverständigen innerhalb angemessener Zeit nicht zustande, so soll der Präsident der IHK Ulm die Person des Sachverständigen bestimmen. Die Kosten des Sachverständigen tragen die Parteien je zur Hälfte.

2.3. Der Lieferant wird dafür Sorge tragen, dass ihm alle für die Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen bedeutsamen Daten und Umstände, sowie die von uns beabsichtigte Verwendung seiner Lieferungen, rechtzeitig bekannt sind. Angebote sind für uns kostenlos.

2.4. Der Lieferant steht dafür ein, dass er vor Abgabe eines Angebotes die örtlichen Verhältnisse genau überprüft und sich durch Einsicht in Unterlagen über die Durchführung der Leistungen sowie Einhaltung der technischen und sonstigen Vorschriften Klarheit verschafft hat. Der Lieferant hat etwa übergebene Unterlagen, auch in Bezug auf die örtlichen Gegebenheiten, auf Richtigkeit, Durchführbarkeit sowie ggf. Ausführungen von Vorarbeiten Dritter zu überprüfen. Er hat uns Bedenken jeglicher Art unverzüglich schriftlich, unter Angabe der Gründe, mitzuteilen und eine Einigung mit uns über die Weiterführung der Arbeiten herbeizuführen.

2.5. Wenn der Lieferant ihm vorliegende Aufgaben an Unterlieferanten vergibt, ist er auf Verlangen zur Auskunft verpflichtet.

2.6. Wir sind berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise entschädigungslos unter Aufrechterhaltung eigener Ansprüche zurückzutreten, wenn die Kreditwürdigkeit oder Lieferfähigkeit des Lieferanten sich nachweislich in einer die Vertragserfüllung gefährdenden Weise verschlechtert, der Lieferant seine Zahlungen unberechtigt einstellt, oder im Hinblick auf das Vermögen des Lieferanten der Antrag auf ein Insolvenzverfahren gestellt wird.

 

3. Preise, Zahlungsbedingungen

 

3.1. Die Preise sind, soweit nichts anderes vereinbart, Festpreise. Falls nichts anderes abweichend schriftlich vereinbart ist, schließt der Preis sämtliche Nebenkosten, wie beispielsweise Verpackung und Lieferung frei Haus an uns bzw. ausdrücklich anderweitiger vereinbarter Empfangsstelle, ein.

3.2. Die Zahlungen erfolgen ausschließlich in Euro. Die Umsatzsteuer ist im Preis enthalten.

3.3. Falls nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Zahlung nach unserer Wahl innerhalb von 14 Kalendertagen abzüglich 3% Skonto oder innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug. Die Frist beginnt mit Erhalt der vertragsgemäßen Leistung und einer ordnungsgemäßen und prüffähigen, mit allen wesentlichen Bestelldaten (Bestellnummer, Bestellposition, Abladestelle, Lieferantennummer, Artikelnummer, Stückzahl und Einzelpreis sowie Menge pro Lieferung) versehenen Rechnung, die den Anforderungen des Umsatzsteuergesetzes entspricht.

3.4. Der Lieferant ist nicht berechtigt, ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung Forderungen, die ihm gegen uns zustehen, abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen. Dies gilt nicht für rechtskräftig festgestellte oder unbestrittene Ansprüche. Die Regelung des § 354a HGB bleibt hiervon unberührt.

3.5. Wir sind berechtigt, gegen Forderungen des Lieferanten auch mit Forderungen aufzurechnen die einem mit uns i.S.v. § 15 AktG verbundenen Unternehmen zustehen. Wir sind weiterhin berechtigt, mit unseren Forderungen gegen Forderungen aufzurechnen, die dem Lieferanten gegen ein mit uns i.S.v. § 15 AktG verbundenem Unternehmen zustehen. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns in gesetzlichem Umfang zu.

 

4. Liefermodalitäten, Lieferungsfristen und Verzugsfolgen

 

4.1. Soweit für den Vertrag die Geltung einer der von der Internationalen Handelskammer (ICC) erarbeiteten internationalen Handelsklauseln „Incoterms 2020“ vereinbart wird, so ist die jeweils aktuelle Fassung maßgebend. Sie gelten nur insoweit, als sie nicht mit Bestimmungen dieser AGB und den sonst getroffenen Vereinbarungen in Widerspruch stehen. Die Lieferung/Leistung hat, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, geliefert/geleistet und unverzollt (DAP Biberach „Delivered At Place“, gemäß Incoterms) an den in der Bestellung angegebenen Ort der Lieferung/Leistung oder Verwendung zu erfolgen.

4.2. Die Lieferungen/Leistungen sind an die angegebenen Versandanschriften zu bewirken. Die Ablieferung/Leistung an einer anderen als der von uns bezeichneten Empfangsstelle bewirkt auch dann keinen Gefahrenübergang zu Lasten des Auftragnehmers, wenn diese Stelle die Lieferung/Leistung entgegennimmt. Der Auftragnehmer trägt die Mehrkosten des Auftraggebers, die sich aus der Ablieferung/Leistung an einer anderen als der vereinbarten Empfangsstelle ergeben. Der Lieferant ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen unsere Bestellnummer, die Artikel- und Lieferantennummer anzugeben. Unterlässt er dies, so sind Verzögerungen in der Bearbeitung unvermeidlich, für die wir nicht einzustehen haben.

4.3. Die in der Bestellung angegebenen Liefer- und Ausführungstermine sind Wareneingangstermine und bindend. Der Lieferant hat uns eine erkennbare Verzögerung seiner Leistung und sonstige Terminverschiebungen sowie ein erkennbares Unvermögen des Lieferanten, die vereinbarte Qualität zu liefern, unverzüglich schriftlich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung und der lieferbaren Qualität anzuzeigen. Derartige Mitteilungen des Lieferanten bewirken jedoch keine einseitigen Abänderungen der Liefer- und Ausführungstermine oder der Qualitätsanforderungen.

4.4. Teillieferungen sind nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung zulässig. Überschreitet der Lieferant schuldhaft den vereinbarten Liefertermin, so hat der Lieferant an uns eine Vertragsstrafe von 0,5% des betreffenden Warenwertes je angefangener Woche der Terminüberschreitung zu bezahlen, insgesamt jedoch höchstens 5% des betreffenden Warenwertes. Für Verzugsschäden können wir eine Schadenspauschale von 1% des betreffenden Warenwertes verlangen, wobei dem Lieferanten die Möglichkeit des Nachweises eines geringeren oder nicht vorhandenen Schadens verbleibt. Eine Vertragsstrafe wird auf eine evtl. Schadenspauschale oder anderen Verzugsschadensanspruch angerechnet, gleichfalls die Schadenspauschale bei der Geltendmachung eines konkret berechneten Verzugsschadens. Die Geltendmachung eines über die Vertragsstrafe und die Schadenspauschale hinausgehenden Schadenersatzanspruchs bleibt vorbehalten.

4.5. Hält der Lieferant die von ihm zugesagten Termine nicht ein, so sind wir, unbeschadet weitergehender gesetzlicher Regelungen berechtigt, nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten, Deckungsgeschäfte abzuschließen und/oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Wir haben Anspruch auf Ersatz aller Mehrkosten, die uns durch die Verspätung von Lieferungen oder Leistungen entstehen.

4.6. Wir sind berechtigt, ohne vorherige Mitteilung an den Lieferanten, Mängel auf Kosten des Lieferanten selbst zu beseitigen oder beseitigen zu lassen, wenn dies erforderlich ist, um akute Gefahren abzuwenden oder erhebliche Schäden durch Unterbrechungen unseres Betriebsablaufes zu vermeiden. Dies gilt nur, wenn es aufgrund dieser Umstände nicht mehr möglich ist, den Lieferanten zu unterrichten und ihm eine Frist zur eigenen Abhilfe zu setzen.

4.7. Die vorbehaltlose Annahme verspäteter Lieferungen und Leistungen stellt keinen Verzicht auf die uns zustehenden Schadensersatzansprüche dar; dies gilt bis zur vollständigen Zahlung des von uns geschuldeten Entgelts für die betroffene Lieferung/Leistung.

4.8. Der Lieferant hat uns aufzuklären über die erforderlichen Behördlichen Genehmigungen und Meldepflichten für die Einfuhr und die Nutzung der Liefergegenstände.

4.9. Für Lieferungen aus Präferenzländern hat der Lieferant den Präferenznachweis (z.B. EUR.1 oder Ursprungserklärung auf der Rechnung) jeder Lieferung beizufügen. Für innergemeinschaftliche und innerdeutsche Lieferungen hat der Lieferant Langzeit-Lieferantenerklärungen nach Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 (UZK IA) zur Verfügung zu stellen.

 

Nichtpräferenzielle Ursprungsnachweise z.B. in Form von Ursprungszeugnissen sind auf Anforderung zur Verfügung zu stellen.

 

5. Unterlieferanten

 

5.1. Der Lieferant bzw. Auftragnehmer ist nicht berechtigt, ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung die Ausführung des jeweiligen Vertrages ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen. Der Lieferant bzw. Auftragnehmer ist verpflichtet, uns seine Unterlieferanten auf unseren Wunsch zu nennen.

6. Einhaltung von Vorschriften, Nachweise

 

6.1. Der Lieferant gewährleistet die Einhaltung aller gesetzlichen Bestimmungen. Vor allem bei Installations- und Montagearbeiten durch den Lieferanten, ist der Lieferant für die Einhaltung aller Unfallverhütungsvorschriften, der deutschen Arbeitsschutzbestimmungen u.ä. sowie unserer Betriebsvorschriften, bzw. der Werksvorschriften unseres Endkunden verantwortlich. Für alle Leistungen auf unserem Betriebsgelände gilt die „Betriebsordnung für Fremdfirmen“, welche im Internet unter www.handtmann.de/filling-and-portioning-systems/einkauf/umwelt-sicherheitsanforderungen.html abrufbar ist und dem Lieferanten auf Nachfrage zur Verfügung gestellt wird. Der Lieferant hat den Anweisungen des Werkschutzes Folge zu leisten.

6.2. Soweit Lieferungen außenwirtschaftlichen Verpflichtungen unterliegen, wird der Lieferant eigenverantwortlich sämtliche Bestimmungen beachten. Erforderliche Genehmigungen wird der Lieferant einholen. Importierte Waren sind verzollt zu liefern.

6.3. Der Lieferant verpflichtet sich, insbesondere sämtliche gesetzlichen Anforderungen, die sich aus den EU-Vorschriften zum Chemikalienschutz (REACH) ergeben (insbesondere Registrierungs-, Notifizierungs- bzw. Zulassungspflichten), zu erfüllen. Der Lieferant wird uns die, nach Art. 33 der Verordnung 1907/2006 EG (REACH-Verordnung) für eine sichere Verwendung ausreichenden Informationen für Produkte, gemäß Art. 57 REACH-Verordnung zur Verfügung stellen. Sollten sich, infolge von REACH, Änderungen bei der Verfügbarkeit oder der bestimmungsgemäßen Verwendung von Materialien, Bauteilen, Baugruppen oder Enderzeugnissen ergeben oder sind Maßnahmen durch uns erforderlich, wird der Lieferant uns hierüber unverzüglich informieren. Die in dieser Ziffer genannten Verpflichtungen wird der Lieferant auch an seine Vorlieferanten weitergeben.

6.4. Der Lieferant verpflichtet sich außerdem, rechtzeitig alle erforderlichen Maßnahmen einzuleiten, damit die an uns gelieferten Teile und/oder Geräte den Anforderungen der EU-Richtlinien zur Altgeräterücknahme (WEEE) und über Stoffverbote (ROHS) sowie den entsprechenden nationalen Vorschriften in den Mitgliedsstaaten der EU entsprechen. Besonders gilt dies für die Kennzeichnung der Geräte, die Vermeidung von verbotenen Stoffen und die Bereitstellung von Informationen für Entsorgungsbetriebe. Wenn Änderungen an den zu liefernden Teilen und/oder Geräten erforderlich sind, um den genannten Rechtsnormen gerecht zu werden, ist der Lieferant verpflichtet, vor Durchführung dieser Änderungen unsere schriftliche Zustimmung einzuholen.

6.5. Von uns angeforderte Ursprungsnachweise, z. B. Lieferantenerklärungen, Warenverkehrsbescheinigungen usw., wird der Lieferant mit allen erforderlichen Angaben versehen und ordnungsgemäß unterzeichnet unverzüglich zur Verfügung stellen.

 

7. Qualitätssicherung und Mängelrüge

 

7.1. Sofern zwischen uns und dem Lieferanten eine Qualitätssicherungsvereinbarung besteht, gelten die dortigen Bestimmungen zur Mängeluntersuchungs- und Mängelrügepflicht und die nachfolgenden Regelungen, sofern sie der Qualitätssicherungsvereinbarung nicht entgegenstehen.

7.2. Wurde zwischen uns und dem Lieferanten keine Qualitätssicherungsvereinbarung abgeschlossen, ist der Lieferant verpflichtet, ein nach Art und Umfang geeignetes, dem neuesten Stand der Technik entsprechendes Qualitätssicherungssystem einzurichten, aufrechtzuerhalten und durchzuführen. Er hat Aufzeichnungen, insbesondere über seine Qualitätsprüfungen, zu erstellen und uns diese auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. Der Lieferant willigt in Qualitätsaudits zur Beurteilung der Wirksamkeit seines Qualitätssicherungssystems durch uns oder einen von uns Beauftragten ein.

7.3. Soweit die gesetzliche kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gilt, sind wir verpflichtet, die gelieferte Ware auf Qualitäts- oder Quantitätsabweichungen zu prüfen und etwaige Mängel gegenüber dem Lieferanten zu rügen. Die Rüge erfolgt rechtzeitig, wenn sie innerhalb einer Frist von 14 Tagen, gerechnet ab Wareneingang oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung, beim Lieferanten eingeht. Für innerhalb der Verjährungsfrist gerügte Mängel endet die Frist frühestens sechs Monate nach Erhebung der Rüge. Der Lieferant verzichtet auf den Einwand verspäteter Mängelrüge (§§ 377, 381 Abs. 2 HGB) bei anderen als offensichtlichen Mängeln.

 

8. Gewährleistung

 

8.1. Der Lieferant steht dafür ein, dass die Lieferung bzw. Leistung die vereinbarte Beschaffenheit hat, den vorgesehenen Einsatzzweck erfüllt, den von uns genehmigten Vorgaben, Mustern o. ä., den einschlägigen Normen, insbesondere DIN-Normen, EG-Normen usw., sowie den Vorgaben der Behörden und Fachverbänden, dem neuesten Stand der Technik, den deutschen und europäischen Sicherheitsvorschriften entspricht und – soweit möglich – das CE-Zeichen trägt sowie eine Konformitätsbescheinigung enthält. Dasselbe gilt für die in der Auftragsbestätigung des Lieferanten enthaltenen Leistungsdaten und sonstigen Eigenschaften.

8.2. Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns ungekürzt zu; unabhängig davon, sind wir grundsätzlich berechtigt, vom Lieferanten Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung zu verlangen. In diesem Fall ist der Lieferant verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung oder der Ersatzlieferung erforderlichen Aufwendungen zu tragen. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das auf Schadensersatz statt der Leistung, bleibt ausdrücklich vorbehalten. Unter Beachtung der gesetzlichen Voraussetzungen sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, den Kaufpreis zu mindern und/oder Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen zu verlangen. Entstehen uns infolge mangelhafter Lieferung/Leistung Kosten, wie z.B. Transport-, Wege-, Arbeits-, Materialkosten, Vertragsstrafen, so hat der Lieferant diese Kosten zu tragen.

8.3. Die Annahme und/oder Bezahlung der gelieferten Ware durch uns stellt auch dann keinen Verzicht auf Gewährleistungsrechte dar, wenn uns der Mangel im Zeitpunkt der Annahme der Ware und/oder der Bezahlung bekannt ist.

8.4. Die Verjährung der Mängelhaftungsansprüche beginnt mit der vollständigen Ablieferung/Leistung des Liefer-/Leistungsumfanges oder wenn eine Abnahme vereinbart ist, mit der Abnahme.

8.5. Mängelansprüche verjähren in 36 Monaten; längere gesetzliche Verjährungsfristen bleiben hiervon unberührt. Für neu gelieferte/geleistete oder nachgebesserte Teile beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen, sofern der Lieferant den Mangel nicht ausdrücklich nur aus Kulanz beseitigt.

 

9. Gesetzlicher Mindestlohn (MiLoG), Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG), Verbot illegaler Beschäftigung, Einhaltung von Anti-Korruptions- und Kartellrecht

 

9.1. Der Lieferant bzw. Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass die von ihm oder seinen eingesetzten Subunternehmen oder Personaldienstleistern zur Ausführung der mit uns geschlossenen Verträge eingesetzten Mitarbeiter den gesetzlichen Mindestlohn nach MiLoG oder, wenn die zu erbringenden Leistungen dem Anwendungsbereich des AEntG unterfallen, den jeweils vorgeschriebenen Branchenmindestlohn erhalten. Ebenso hat er sicherzustellen, dass zwingenden Pflichten zur Entrichtung von Beiträgen an Sozialversicherungsträger, Berufsgenossenschaften und anderen Einrichtungen, wie die in § 8 AEntG genannten gemeinsamen Einrichtungen der Tarifvertragsparteien nachgekommen wird. Illegale Beschäftigung jeder Art ist zu unterlassen.

9.2. Der Lieferant bzw. Auftragnehmer wird bei Auswahl von Subunternehmen oder Personaldienstleistern die Erfüllung der Vorbedingungen gemäß Ziffer 9.1. prüfen und diese zu deren Einhaltung schriftlich verpflichten. Außerdem hat er sich von diesen schriftlich bestätigen zu lassen, dass sie die Einhaltung der Anforderungen durch von diesen beauftragten Subunternehmen oder Personaldienstleistern verlangen werden.

9.3. Der Lieferant sichert zu, keine Handlungen oder Unterlassungen zu begehen, die unabhängig von der Beteiligungsform zu einer ordnungs- oder strafrechtlichen Ahndung, insbesondere wegen Korruption oder Verstoß gegen Kartell- und Wettbewerbsrecht, vom Lieferanten, von beim Lieferanten beschäftigten Personen oder von, durch den Lieferanten beauftragten Dritten führen können. Der Lieferant ist verantwortlich, die zur Vermeidung von Verstößen geeigneten Maßnahmen zu ergreifen. Hierzu wird der Lieferant insbesondere die bei ihm beschäftigten Personen oder durch ihn beauftragten Dritten entsprechend verpflichten.

9.4. Der Lieferant wird uns unverzüglich über die Einleitung behördlicher Ermittlungsverfahren wegen eines Verstoßes unterrichten. Darüber hinaus sind wir berechtigt, bei Hinweisen auf einen Verstoß durch den Lieferanten, schriftlich Auskunft über den Verstoß und die ergriffenen Maßnahmen zu deren Abstellung und zukünftigen Vermeidung zu verlangen.

9.5. Im Fall eines Verstoßes sind wir berechtigt, vom Lieferanten die sofortige Unterlassung und die Erstattung aller durch den Verstoß bei uns entstandenen Schäden zu verlangen.

9.6. Darüber hinaus haftet der Auftragnehmer uns gegenüber für jeden Schaden, der uns aus der schuldhaften Nichteinhaltung der Pflichten gemäß Ziffern 9.1., 9.2. oder Ziffer 9.3. entsteht.

9.7. Wir sind berechtigt, den Vertrag mit dem Lieferanten bzw. Auftragnehmer ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, sofern wir berechtigterweise aus der Bürgenhaftung nach MiLoG bzw. AEntG in Anspruch genommen werden.

 

10. Gefahrübergang und Eigentumsübergang

 

10.1. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgeblich.

10.2. Die gelieferte Ware geht spätestens mit ihrer Bezahlung in unser unbeschränktes Eigentum über. Weitergehende Eigentumsvorbehalte, insbesondere der sog. erweiterte oder verlängerte Eigentumsvorbehalt in all seinen Formen, sind ausgeschlossen.

11. Eigentumsrechte und Geheimhaltungsverpflichtung

 

11.1. Der Lieferant wird die ihm von uns überlassenen Informationen, wie etwa Zeichnungen, Filme, Unterlagen, Erkenntnisse, Muster, Fertigungsmittel, Modelle, Datenträge usw. geheim halten, Dritten (auch Unterlieferanten) nicht ohne unsere schriftliche Zustimmung zugänglich machen und nicht für andere als die von uns bestimmten Zwecke verwenden. Dies gilt entsprechend für Vervielfältigungen. Diese Verpflichtung gilt nicht für Informationen, die dem Lieferanten bzw. Auftragnehmer bei Empfang bereits berechtigterweise ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung bekannt waren oder danach berechtigter Weise ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung bekannt werden, die - ohne Vertragsverletzung durch eine der Parteien - allgemein bekannt sind oder werden oder für die ihm schriftlich die Erlaubnis zu einer anderweitigen Nutzung erteilt worden ist. Der Lieferant darf ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht mit seiner Geschäftsbeziehung zu uns werben.

11.2. Wir behalten uns das Eigentum und alle sonstigen Rechte (z.B. Urheber-, Marken-, Patent- und ähnliche Rechte) an den von uns zur Verfügung gestellten Informationen, Zeichnungen, Filme, Modelle, Muster, Gegenstände, Werkzeug, technischen Anwendungen vor. Diese dürfen nur zur Ausführung des jeweiligen konkreten Auftrages benutzt werden. Die Weitergabe an Dritte, sonstige Veröffentlichung oder die Verwendung für eigene Zwecke, bedarf unserer ausdrücklichen vorherigen schriftlichen Einwilligung. Vervielfältigungen dürfen nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung angefertigt werden. Die Vervielfältigungen gehen mit ihrer Herstellung in unser Eigentum über. Es gilt hiermit zwischen dem Lieferanten und uns als vereinbart, dass der Lieferant die Vervielfältigungen für uns verwahrt. Der Lieferant hat die ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen und Gegenstände sowie Vervielfältigungen davon auf seine Kosten sorgfältig zu verwahren, zu pflegen, eindeutig als uns gehörig zu kennzeichnen und zu versichern und auf unser Verlangen hin jederzeit herauszugeben bzw. zu vernichten. Ein Zurückbehaltungsrecht, gleich aus welchem Grund, steht ihm nicht zu. Die vollständige Rückgabe bzw. Vernichtung ist schriftlich zu versichern.

11.3. Bei einem Verstoß gegen die Verpflichtungen aus Ziffern 11.1. oder 11.2. wird, für jeden Fall der Zuwiderhandlung, sofort eine Vertragsstrafe in Höhe von € 25.000, - fällig. Dem Lieferanten bleibt vorbehalten, die Angemessenheit der Höhe der Vertragsstrafe gerichtlich feststellen zu lassen. Etwa gezahlte Vertragsstrafen sind auf Schadensersatzansprüche anzurechnen.

11.4. Gegenstände o. ä., die vollständig auf unsere Kosten gefertigt wurden, z.B. Formen, Werkzeuge, Vorrichtungen, unterfallen ebenfalls den vorgenannten Bestimmungen der Ziff. 9. Bei Gegenständen, die teilweise auf unsere Kosten angefertigt wurden, haben wir, bei entsprechendem Herausgabeverlangen an den Lieferanten, an diesen eine angemessene Entschädigung für den durch uns noch nicht abgedeckten Kostenanteil zu erstatten, soweit diese durch den Lieferanten angefordert wird.

11.5. Unsere dem Lieferanten bzw. Auftragnehmer überlassenen Unterlagen, Gegenstände und Materialien i. S. v. Ziff. 11 sind auf Kosten des Lieferanten von diesem ausreichend zu versichern. Der Lieferant haftet für deren Beschädigung oder Verlust, während sich diese Gegenstände beim Lieferanten, dessen Zulieferanten bzw. im vom Lieferanten veranlassten Versand befinden. Gleichzeitig tritt der Lieferant an uns schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung und gegen Dritte ab, wir nehmen die Abtretung hiermit an.

 

12. Beistellung von Material

 

12.1. Von uns beigestellte Stoffe, Teile, Behälter, Spezialverpackungen, Werkzeuge, Messmittel oder Ähnliches (Beistellungen) bleiben unser Eigentum. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für uns vorgenommen. Bei Verarbeitung, Umbildung, Vermischung unserer Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache zum Wert des Gesamterzeugnisses zur Zeit der Verarbeitung bzw. Vermischung.

12.2. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant uns anteilsmäßig Miteigentum überträgt; der Lieferant verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns. Ein Zurückbehaltungsrecht, gleich aus welchem Grund, steht dem Lieferanten an den Beistellungen nicht zu.

 

13. Schutzrechte Dritter

 

13.1. Der Lieferant haftet dafür, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter (insbesondere Patente, Gebrauchsmuster, Geschmacksmuster, Urheberrechte oder andere Rechte) verletzt werden; dies gilt nicht, wenn der Lieferant die Verletzung der Rechte eines Dritten nicht zu vertreten hat. Diese Haftung gilt für alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie die Schweiz und die USA.

13.2. Wir sind nicht verpflichtet, unsererseits Untersuchungen anzustellen, ob Schutzrechte Dritter bestehen. Werden wir von dritter Seite wegen der Verletzung solcher Rechte belangt, die der Lieferant zu vertreten hat, ist der Lieferant verpflichtet, uns auf erstes Anfordern von allen Ansprüchen Dritter freizustellen; hierzu gehört auch die Abwehr drohender Ansprüche und Maßnahmen Dritter. Die Haftung des Lieferanten umfasst auch sämtliche Schäden, insbesondere Folgeschäden infolge von Lieferengpässen und Produktionsstörungen und die angemessenen Kosten einer notwendigen Rechtsverteidigung.

 

14. Produkthaftung, Freistellung

 

14.1. Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter (aus der Verletzung der geschützten Rechtsgüter Leben, Körper, Gesundheit oder Eigentum) auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.

14.2. In diesem Rahmen ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben, soweit der Anspruch nicht aus den §§ 830, 840 ff. BGB i.V.m. §§ 426, 254 BGB folgt. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben.

14.3. Der Lieferant verpflichtet sich, eine ausreichende Produkthaftpflichtversicherung mit einer ausreichenden Deckungssumme während der Dauer der Geschäftsbeziehung bzw. der Verträge, d.h. bis zum jeweiligen Ablauf der Mängel- und Haftungsverjährung, zu unterhalten, wobei insoweit insbesondere auch die gesetzlichen Bestimmungen, z. B. des ProdHaftG, entsprechend Berücksichtigung zu finden haben. Eine solche Versicherung ist angemessen, wenn sie Personen- und Sachschäden, einschließlich der Kosten eines Rückrufs mit einer Mindestdeckung von € 10 Mio. pro Schadensfall absichert. Diese Versicherung stellt keine Haftungsbegrenzung zugunsten des Lieferanten dar.

14.4. Der Lieferant wird uns jährlich unaufgefordert das Bestehen eines Versicherungsschutzes der in Ziff. 14.3. bezeichneten Produkthaftpflichtversicherung durch Vorlage einer Bescheinigung des Versicherers nachweisen.

 

15. Schlussbestimmungen

 

15.1. Für das Vertragsverhältnis gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland ohne die Regelungen des internationalen Privatrechts. Die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) ist ausgeschlossen.

15.2. Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen ist, sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, unser Geschäftssitz Biberach. Für Zahlungen ist Erfüllungsort in jedem Fall unser Geschäftssitz Biberach.

15.3. Ist der Lieferant Kaufmann, so ist Biberach an der Riss als Gerichtsstand vereinbart, vorbehaltlich eines abweichenden ausschließlichen Gerichtsstands. Wir sind jedoch auch berechtigt, den Lieferanten an seinem Geschäftssitz oder an jedem anderen zulässigen Gerichtsstand zu verklagen.

15.4. Sollte eine Bestimmung unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der sonstigen Bestimmungen nicht berührt.

15.5. Die deutsche Fassung dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen ist maßgebend.