1. Geltungsbereich
Für die Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferanten und uns, gelten im Bereich des Einkaufs durch uns, ausschließlich die nachstehenden Bedingungen. Unsere Einkaufsbedingungen gelten im geschäftlichen Verkehr der Albert Handtmann Armaturenfabrik GmbH & Co. KG (Besteller) mit Unternehmen, Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlicher Sondervermögen (Lieferant) für alle Bestellungen, und zwar auch für zukünftige Verträge über die Lieferung von Waren innerhalb der Geschäftsbeziehungen zwischen dem Besteller und uns, ohne dass es hierfür jeweils eines ausdrücklichen Hinweises oder einer erneuten Vereinbarung bedarf. Bedingungen des Lieferanten und abweichende Vereinbarungen gelten nur, wenn wir ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung des Lieferanten vorbehaltlos annehmen.
2. Bestellung, Vertragsabschluss, Rücktrittsmöglichkeit
2.1. Der Einzelvertrag über die Lieferungen oder Leistungen sowie etwaige Änderungen, Nebenabreden, Erklärungen zu seiner Beendigung und Mitteilungen bedürfen der Textform, soweit in diesen Bedingungen nicht anderes bestimmt ist. An die Bestellung sind wir für eine Woche ab Zugang der Bestellung beim Lieferanten gebunden.
2.2. Wir können im Rahmen der Zumutbarkeit oder soweit die bestellte Ware noch nicht hergestellt ist, Änderungen des Liefergegenstandes in Konstruktion und Ausführung verlangen. Der Lieferant hat die Änderungen in angemessener Frist umzusetzen. Über die Auswirkungen, insbesondere hinsichtlich der Mehr- und Minderkosten, sowie der Liefertermine sind einvernehmlich angemessene Regelungen zu treffen. Kommt eine Einigung innerhalb angemessener Zeit nicht zustande, so soll ein Sachverständiger als Dritter im Sinne des § 317 BGB die angepasste Vergütung bestimmen. Kommt eine Einigung über die Person des Sachverständigen innerhalb angemessener Zeit nicht zustande, so soll der Präsident der IHK Ulm die Person des Sachverständigen bestimmen. Die Kosten des Sachverständigen tragen die Parteien je zur Hälfte.
2.3. Der Lieferant wird dafür Sorge tragen, dass ihm alle für die Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen bedeutsamen Daten und Umstände, sowie die von uns beabsichtigte Verwendung seiner Lieferungen, rechtzeitig bekannt sind. Angebote sind für uns kostenlos.
2.4. Der Lieferant steht dafür ein, dass er vor Abgabe eines Angebotes die örtlichen Verhältnisse genau überprüft und sich durch Einsicht in Unterlagen über die Durchführung der Leistungen sowie Einhaltung der technischen und sonstigen Vorschriften Klarheit verschafft hat. Der Lieferant hat etwa übergebene Unterlagen, auch in Bezug auf die örtlichen Gegebenheiten, auf Richtigkeit, Durchführbarkeit sowie ggf. Ausführungen von Vorarbeiten Dritter zu überprüfen. Er hat uns Bedenken jeglicher Art unverzüglich schriftlich, unter Angabe der Gründe, mitzuteilen und eine Einigung mit uns über die Weiterführung der Arbeiten herbeizuführen.
2.5. Wenn der Lieferant ihm vorliegende Aufgaben an Unterlieferanten vergibt, ist er auf Verlangen zur Auskunft verpflichtet.
2.6. Wir sind berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise entschädigungslos unter Aufrechterhaltung eigener Ansprüche zurückzutreten, wenn die Kreditwürdigkeit oder Lieferfähigkeit des Lieferanten sich nachweislich in einer die Vertragserfüllung gefährdenden Weise verschlechtert, der Lieferant seine Zahlungen unberechtigt einstellt, oder im Hinblick auf das Vermögen des Lieferanten der Antrag auf ein Insolvenzverfahren gestellt wird.
3. Preise, Zahlungsbedingungen
3.1. Die Preise sind, soweit nichts anderes vereinbart, Festpreise. Falls nichts anderes abweichend schriftlich vereinbart ist, schließt der Preis sämtliche Nebenkosten, wie beispielsweise Verpackung und Lieferung frei Haus an uns bzw. ausdrücklich anderweitiger vereinbarter Empfangsstelle, ein.
3.2. Die Zahlungen erfolgen ausschließlich in Euro. Die Umsatzsteuer ist im Preis enthalten.
3.3. Falls nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Zahlung nach unserer Wahl innerhalb von 14 Kalendertagen abzüglich 3% Skonto oder innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug. Die Frist beginnt mit Erhalt der vertragsgemäßen Leistung und einer ordnungsgemäßen und prüffähigen, mit allen wesentlichen Bestelldaten (Bestellnummer, Bestellposition, Abladestelle, Lieferantennummer, Artikelnummer, Stückzahl und Einzelpreis sowie Menge pro Lieferung) versehenen Rechnung, die den Anforderungen des Umsatzsteuergesetzes entspricht.
3.4. Der Lieferant ist nicht berechtigt, ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung Forderungen, die ihm gegen uns zustehen, abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen. Dies gilt nicht für rechtskräftig festgestellte oder unbestrittene Ansprüche. Die Regelung des § 354a HGB bleibt hiervon unberührt.
3.5. Wir sind berechtigt, gegen Forderungen des Lieferanten auch mit Forderungen aufzurechnen die einem mit uns i.S.v. § 15 AktG verbundenen Unternehmen zustehen. Wir sind weiterhin berechtigt, mit unseren Forderungen gegen Forderungen aufzurechnen, die dem Lieferanten gegen ein mit uns i.S.v. § 15 AktG verbundenem Unternehmen zustehen. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns in gesetzlichem Umfang zu.
4. Liefermodalitäten, Lieferungsfristen und Verzugsfolgen
4.1. Soweit für den Vertrag die Geltung einer der von der Internationalen Handelskammer (ICC) erarbeiteten internationalen Handelsklauseln „Incoterms 2020“ vereinbart wird, so ist die jeweils aktuelle Fassung maßgebend. Sie gelten nur insoweit, als sie nicht mit Bestimmungen dieser AGB und den sonst getroffenen Vereinbarungen in Widerspruch stehen. Die Lieferung/Leistung hat, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, geliefert/geleistet und unverzollt (DAP Biberach „Delivered At Place“, gemäß Incoterms) an den in der Bestellung angegebenen Ort der Lieferung/Leistung oder Verwendung zu erfolgen.
4.2. Die Lieferungen/Leistungen sind an die angegebenen Versandanschriften zu bewirken. Die Ablieferung/Leistung an einer anderen als der von uns bezeichneten Empfangsstelle bewirkt auch dann keinen Gefahrenübergang zu Lasten des Auftragnehmers, wenn diese Stelle die Lieferung/Leistung entgegennimmt. Der Auftragnehmer trägt die Mehrkosten des Auftraggebers, die sich aus der Ablieferung/Leistung an einer anderen als der vereinbarten Empfangsstelle ergeben. Der Lieferant ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen unsere Bestellnummer, die Artikel- und Lieferantennummer anzugeben. Unterlässt er dies, so sind Verzögerungen in der Bearbeitung unvermeidlich, für die wir nicht einzustehen haben.
4.3. Die in der Bestellung angegebenen Liefer- und Ausführungstermine sind Wareneingangstermine und bindend. Der Lieferant hat uns eine erkennbare Verzögerung seiner Leistung und sonstige Terminverschiebungen sowie ein erkennbares Unvermögen des Lieferanten, die vereinbarte Qualität zu liefern, unverzüglich schriftlich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung und der lieferbaren Qualität anzuzeigen. Derartige Mitteilungen des Lieferanten bewirken jedoch keine einseitigen Abänderungen der Liefer- und Ausführungstermine oder der Qualitätsanforderungen.
4.4. Teillieferungen sind nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung zulässig. Überschreitet der Lieferant schuldhaft den vereinbarten Liefertermin, so hat der Lieferant an uns eine Vertragsstrafe von 0,5% des betreffenden Warenwertes je angefangener Woche der Terminüberschreitung zu bezahlen, insgesamt jedoch höchstens 5% des betreffenden Warenwertes. Für Verzugsschäden können wir eine Schadenspauschale von 1% des betreffenden Warenwertes verlangen, wobei dem Lieferanten die Möglichkeit des Nachweises eines geringeren oder nicht vorhandenen Schadens verbleibt. Eine Vertragsstrafe wird auf eine evtl. Schadenspauschale oder anderen Verzugsschadensanspruch angerechnet, gleichfalls die Schadenspauschale bei der Geltendmachung eines konkret berechneten Verzugsschadens. Die Geltendmachung eines über die Vertragsstrafe und die Schadenspauschale hinausgehenden Schadenersatzanspruchs bleibt vorbehalten.
4.5. Hält der Lieferant die von ihm zugesagten Termine nicht ein, so sind wir, unbeschadet weitergehender gesetzlicher Regelungen berechtigt, nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten, Deckungsgeschäfte abzuschließen und/oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Wir haben Anspruch auf Ersatz aller Mehrkosten, die uns durch die Verspätung von Lieferungen oder Leistungen entstehen.
4.6. Wir sind berechtigt, ohne vorherige Mitteilung an den Lieferanten, Mängel auf Kosten des Lieferanten selbst zu beseitigen oder beseitigen zu lassen, wenn dies erforderlich ist, um akute Gefahren abzuwenden oder erhebliche Schäden durch Unterbrechungen unseres Betriebsablaufes zu vermeiden. Dies gilt nur, wenn es aufgrund dieser Umstände nicht mehr möglich ist, den Lieferanten zu unterrichten und ihm eine Frist zur eigenen Abhilfe zu setzen.
4.7. Die vorbehaltlose Annahme verspäteter Lieferungen und Leistungen stellt keinen Verzicht auf die uns zustehenden Schadensersatzansprüche dar; dies gilt bis zur vollständigen Zahlung des von uns geschuldeten Entgelts für die betroffene Lieferung/Leistung.
4.8. Der Lieferant hat uns aufzuklären über die erforderlichen Behördlichen Genehmigungen und Meldepflichten für die Einfuhr und die Nutzung der Liefergegenstände.
4.9. Für Lieferungen aus Präferenzländern hat der Lieferant den Präferenznachweis (z.B. EUR.1 oder Ursprungserklärung auf der Rechnung) jeder Lieferung beizufügen. Für innergemeinschaftliche und innerdeutsche Lieferungen hat der Lieferant Langzeit-Lieferantenerklärungen nach Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 (UZK IA) zur Verfügung zu stellen.
Nichtpräferenzielle Ursprungsnachweise z.B. in Form von Ursprungszeugnissen sind auf Anforderung zur Verfügung zu stellen.
5. Unterlieferanten
5.1. Der Lieferant bzw. Auftragnehmer ist nicht berechtigt, ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung die Ausführung des jeweiligen Vertrages ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen. Der Lieferant bzw. Auftragnehmer ist verpflichtet, uns seine Unterlieferanten auf unseren Wunsch zu nennen.
