Allgemeine Geschäftsbedingungen

Verkaufsbedingungen: 

 

1. Allgemeines, Geltungsbereich

 

1.1. Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich unter Geltung dieser Geschäftsbedingungen. Die nachfolgenden Bedingungen gelten für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. 

1.2. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir die Lieferung in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden an den Kunden vorbehaltlos ausführen. 

1.3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland als vereinbart. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) ist ausgeschlossen. 

 

2. Vertragsabschluss und –inhalt

 

2.1. Kataloge, Druckschriften und Preislisten gelten nicht als Angebot.

2.2. Unsere Angebote sind freibleibend bis zur Annahme durch den Kunden. Unsere Preise basieren auf den aktuellen Edelstahlpreisen. Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen für alle bei oder nach Auftragserteilung hinzutretenden Veränderungen des Rohstoffpreises für Lieferungen, die 60 Tage oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten. 

2.3. Für Inhalt und Umfang der getroffenen Vereinbarung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Mündliche Nebenabreden oder mündliche Zusicherungen, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen, gelten nicht. 

2.4. Geschäfte, die unsere Vertreter abgeschlossen haben, bedürfen der Bestätigung durch das Stammhaus.

 

3. Preise, Zahlungsbedingungen

 

3.1. Die Preise verstehen sich „ab Werk“ ausschließlich Verpackung, Transport- und Nebenkosten, zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

3.2. Der Kunde verpflichtet sich, innerhalb von vierzehn Tagen nach Rechnungserhalt ohne jeden Abzug die vertraglich vereinbarte Vergütung durch Überweisung auf eines von unseren angegebenen Konten zu leisten.

3.3. Bei Überschreitung des Zahlungszieles tritt ohne Mahnung Verzug ein. In diesem Fall sind wir – unbeschadet sonstiger gesetzlicher Ansprüche – berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9%- Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank p.a. zu fordern, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Soweit wir einen höheren Verzugsschaden nachweisen können, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen.

3.4. Gegen unsere Ansprüche kann der Besteller nur dann aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn seine Forderung von uns anerkannt wird oder wenn sie rechtskräftig festgestellt ist. Er kann auch mit entscheidungsreifen und solchen Gegenforderungen aufrechnen, die auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.

3.5. Bei Zahlungsverzug werden unsere Forderungen aus der gesamten Geschäftsverbindung fällig, soweit ihnen keine sonstigen Einreden des Bestellers entgegenstehen. Wir sind in diesem Fall auch berechtigt, Vorkasse zu verlangen.

 

4. Lieferzeit, Lieferverzögerung

 

4.1. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Klärung aller technischen Fragen, den rechtzeitigen Eingang aller vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, wie behördlichen Genehmigungen und Freigaben, sowie der termingerechten Leistung einer eventuell vereinbarten Anzahlung oder die Eröffnung eines vereinbarten Akkreditivs voraus. Verspätete Leistung von Zahlungspflichten des Kunden bewirkt eine entsprechende Verlängerung des Liefertermins.

4.2. Soweit für die Lieferung eine Exportgenehmigung erforderlich ist und diese trotz ordnungsgemäßer und rechtzeitiger Beantragung zum vorgesehenen Liefertermin nicht vorliegt, verlängert sich der Liefertermin bis zur Erteilung. Schadensersatzansprüche können daraus nicht entstehen.

4.3. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Teillieferungen sind zulässig, sofern sie nicht ausdrücklich ausgeschlossen wurden.

4.4. Die im Vertrag angegebenen Lieferfristen verlängern sich angemessen bei Nichteinhaltung der Fristen infolge von Streiks, Betriebsstörungen (einschließlich Mangel an Rohstoffen und Stromausfällen), Aussperrung, Krieg, Terrorakten, Embargo, Virus- und sonstigen Angriffen Dritter auf unser IT-System, soweit diese trotz Einhaltung der bei Schutzmaßnahmen üblichen Sorgfalt erfolgten, und in anderen Fällen höherer Gewalt. In diesen Fällen sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass dem Kunden Schadensersatzansprüche gegen uns erwachsen.

4.5 Haben wir während einer vereinbarten oder verlängerten Lieferfrist nicht geliefert, so ist der Kunde berechtigt, nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist von mindestens 30 Tagen durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten.

4.6. Der Kunde ist verpflichtet, auf unser Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht.

4.7. Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen verspäteter Lieferung sind ausgeschlossen, sofern nicht in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten zwingend gehaftet wird; einer Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden.

4.8. Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch oder durch Verschulden des Kunden verzögert, können ihm beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung im Werk des Lieferers mindestens jedoch 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet werden. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen.

4.9. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstandenen Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.

4.10. Verspäten sich Zahlungsverpflichtungen des Kunden um mehr als drei Monate, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Getätigte Zahlungen werden dann mit den uns entstandenen Kosten verrechnet.

4.11. Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass die finanzielle Leistungsfähigkeit des Kunden erheblich gesunken ist, können wir die weitere Vertragsausführung einstellen, bis der Kunde seine Leistung vollständig bewirkt oder eine Bankbürgschaft oder eine vergleichbare Sicherheit nach unserer Wahl gestellt hat. Gleiches gilt, sofern der Kunde wiederholt und/oder erheblich mit seinen Zahlungen in Verzug gekommen ist. Kommt der Kunde einer derartigen Aufforderung nicht nach, können wir vom Vertrag zurücktreten.

 

5. Versand, Gefahrenübergang und Versicherung

 

5.1. Sofern keine Regelung nach INCOTERMS vereinbart wurde, geht die Gefahr zu dem Zeitpunkt und in dem Maße auf den Kunden über, in dem das Produkt oder Teile desselben unser Werksgelände verlassen oder indem die Versandbereitschaft dem Kunden mitgeteilt wird. Dies gilt auch für Lieferungen, die durch unsere Angestellten vorgenommen werden, für frachtfrei und verpackungsfrei erfolgte Lieferungen, sowie in den Fällen, in denen Montage, Aufstellung oder sonstige Leistungen von uns übernommen werden.

5.2. Sofern ein Teil des Produktes aufgrund Annahmeverzugs des Kunden nach Fertigstellung und Mitteilung der Versandbereitschaft nicht ausgeliefert werden kann, erfüllen wir unsere Leistungspflicht durch Einlagerung des Produkts. In diesem Fall ist der Kunde verpflichtet, alle bei uns anfallenden Kosten nach Übersendung der Rechnungen zu übernehmen. Wir werden den Kunden unmittelbar schriftlich über die Einlagerung des Produkts informieren. Gesetzliche Ersatzansprüche bleiben hiervon unberührt. In diesem Fall geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Produkts in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahmeverzug geraten ist.

5.3. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers wird die Sendung gegen die von ihm bezeichneten Risiken versichert. Wir sind berechtigt, eine Transportversicherung auf seine Kosten zu nehmen.

5.4. Der Besteller tritt schon jetzt seine Ansprüche gegen die Versicherung im Schadensfall an uns ab. Er ist verpflichtet, alles zu tun, um den Versicherungsanspruch zu erhalten, insbesondere der Versicherung und uns die notwendigen Anzeigen und Unterlagen rechtzeitig zu übermitteln. 

6. Urheberrecht und Eigentum an Unterlagen

 

6.1. Unsere Urheberrechte behalten wir uns vor, auch nach Vertragserfüllung. Überlassene Software sowie Unterlagen (Zeichnungen, Erklärungen, Kostenvoranschläge etc.) dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Sie müssen uns auf unser Verlangen hin zurückgegeben werden. Sie bleiben unser Eigentum. Das Nutzungsrecht ist auf den Kunden oder den vertraglich vereinbarten Nutzer beschränkt. Das Urheberrecht bleibt davon unberührt.

 

7. Eigentumsvorbehalt

 

7.1. Alle von uns gelieferten Gegenstände bleiben bis zur vollen Bezahlung unserer sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsverbindung in Haupt- und Nebensache unser Eigentum.

7.2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die gelieferten Gegenstände zurückzufordern.

7.3. Der Besteller ist verpflichtet, den Liefergegenstand pfleglich zu behandeln und ihn auf eigene Kosten angemessen zum Neuwert zu versichern. Erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten muss der Besteller auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

7.4. Der Besteller darf jederzeit widerruflich die gelieferten Gegenstände im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr verarbeiten bzw. mit anderen Anlagen verbinden. Als „ordnungsgemäß“ gilt der Geschäftsverkehr nicht mehr, wenn der Betrieb des Bestellers durch Sicherungsübereignungen, Zahlungsstockungen, Pfändungen, Scheck- oder Wechselproteste belastet ist.

7.5. Der Besteller ist berechtigt, von uns gelieferte Gegenstände im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. In diesem Fall tritt er jedoch schon jetzt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung an uns in folgendem Umfang ab:

7.5.1. Gehört die Ware uns allein, dann wird uns die volle Forderung abgetreten.

7.5.2. Steht uns nur Miteigentum zu, dann wird uns derjenige Teil der Forderung abgetreten, der unserem Miteigentumsanteil entspricht. Der Besteller ist zur Einziehung der abgetretenen Forderungen berechtigt, solange er seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt.

7.5.3. Nach der Abtretung ist der Kunde zur Einziehung der Forderungen von seinen Endkunden ermächtigt. Wir behalten uns vor, die Forderungen selbst einzuziehen, sobald der Kunden seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät. In diesem Fall ist der Kunde verpflichtet, die Abtretung auch dem Endkunden bekannt zu geben.

7.6. Werden von uns gelieferte Gegenstände gepfändet, so ist der Besteller verpflichtet, uns hiervon sofort schriftlich Kenntnis zu geben. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten steht uns zu.

 

8. Mängelhaftung

 

8.1. Rechte aus Mängelhaftung des Bestellers setzen voraus, dass dieser seiner Untersuchungs- und Rügepflicht nach § 377 HGB ordnungsgemäß nachkommt. Rügt der Besteller einen offensichtlichen Mangel nicht innerhalb 3 Werktagen, gilt die Lieferung als genehmigt.

8.2. Bei rechtzeitiger und begründeter Mängelrüge des Bestellers werden wir alle mangelhaften Teile nach unserer Wahl ausbessern oder ersetzen. Ersetzte Teile sind an uns zurückzugeben. Im Fall der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-, und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass der Liefergegenstand nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. Wenn eine Ausbesserung oder Ersatzlieferung nicht möglich ist oder verweigert wird oder sich über eine angemessene Frist hinaus verzögert, oder aus sonstigen von uns zu vertretenden Gründen fehlschlägt, kann der Besteller nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern.

8.3. Zur Vornahme aller uns nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen hat der Besteller uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; sonst sind wir von der Mängelhaftung befreit.

8.4. Wir leisten keine Gewähr für Schäden, die durch natürlichen Verschleiß, ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung oder Behandlung, übermäßige Beanspruchung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte entstanden sind.

8.5. Weitergehende Ansprüche des Bestellers, insbesondere auf Schadensersatz statt der Leistung, auf Aufwendungsersatz und auf Ersatz eines unmittelbaren oder mittelbaren Schadens auch aus Verschulden bei Vertragsschluss, sind ausgeschlossen, es sei denn, dass unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, oder wegen Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit unserer Produkte oder wegen einer schuldhaften Pflichtverletzung, die zum Verlust des Lebens oder zu einem Körper- oder Gesundheitsschaden geführt hat, oder wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten zwingend gehaftet wird. Der Schadensersatz für Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

8.6. Die Bestimmungen gemäß Ziffer 8.5. gelten entsprechend für direkte Ansprüche des Bestellers gegen unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.

8.7. Sämtliche Mängelansprüche des Bestellers einschließlich der in Absätzen 8.5. und 8.6. geregelten Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche verjähren in einem Jahr nach Ablieferung der Ware an den Besteller.

 

9. Sicherheitstechnische Bedingungen

 

9.1. Gefährliche Arbeitsstoffe: Der Besteller ist verpflichtet, den ihm zugeschickten Fragebogen über die Beschaffenheit der zur Verarbeitung gelangenden Stoffe vollständig und wahrheitsgemäß zu beantworten.

9.2. Gelieferte Maschinen und Anlagen entsprechen den einschlägigen allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechend dem Produktsicherheitsgesetz (ProdSG vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2179, ber. 2012 I S.131).

9.3. Sind die angebotenen Sicherheitseinrichtungen, wie eingriffssichere Einlauf- und Auslaufelemente, elektrische Ausrüstung etc. nicht Gegenstand der Lieferung (Sonderanfertigung), so hat der Besteller dafür zu sorgen, dass die Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.

9.4. Der Besteller ist verpflichtet, die sicherheitstechnischen Hinweise und Aufklärungen in unseren Betriebsvorschriften und anderen Vorschriften zu beachten.

9.5. Im Falle des Ersatzteilverkaufes ist der Besteller verpflichtet, die sicherheitstechnischen Hinweise und Aufklärungen in unseren Betriebsvorschriften und anderen Vorschriften bei Montage der Ersatz- und Verschleißteile zu beachten.

 

10. Haftung

 

10.1. Wenn der Liefergegenstand durch unser Verschulden infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss erfolgten Vorschlägen und Beratungen oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenpflichten - insbesondere irreführender Anleitung für Installation, Bedienung, und Wartung des Liefergegenstandes – vom Kunden nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss jeglicher weiteren Ansprüche des Kunden die Regelungen des Abschnitts 8., wie auch der nachfolgenden Ziffer 10.2. Für Schäden, die auftreten können, wenn und soweit der Kunde unseren Anweisungen und Warnungen nicht Folge geleistet hat, sind wir nicht verantwortlich. Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, uns von allen hieraus möglicherweise resultierenden Forderungen, Haftungsfällen und Schadensersatzansprüchen freizuhalten.

10.2. Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand entstanden sind und nicht von unser Mängelhaftungspflicht nach Abschnitt 8. umfasst sind, haften wir – aus welchen Rechtsgründen auch immer – nur bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers / der Organe oder leitender Angestellter, bei Mängeln, des Liefergegenstandes, soweit wir nach dem Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen zwingend haften.

Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.

10.3. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.

10.4. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

 

11. Schlussbestimmungen, Gerichtsstand

 

11.1. Sollte eine Bestimmung dieser Verkaufsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt.

11.2. Der Vertrag, jegliche Änderung oder Ergänzung des Vertrages und sonstige Abreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Der Besteller darf Forderungen und sonstige Vertragsrechte ohne unsere schriftliche Zustimmung nicht an Dritte abtreten.

11.3. Sofern sich aus unserer Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung Biberach/Riss, Deutschland. Gerichtsstand ist der Sitz unseres Unternehmens, Biberach/Riss, Deutschland. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Sitz zu verklagen.

11.4. Auf alle Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung findet deutsches Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) Anwendung.