Verkaufsbedingungen:
1. Allgemeines, Geltungsbereich
1.1. Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich unter Geltung dieser Geschäftsbedingungen. Die nachfolgenden Bedingungen gelten für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
1.2. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir die Lieferung in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden an den Kunden vorbehaltlos ausführen.
1.3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland als vereinbart. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) ist ausgeschlossen.
2. Vertragsabschluss und –inhalt
2.1. Kataloge, Druckschriften und Preislisten gelten nicht als Angebot.
2.2. Unsere Angebote sind freibleibend bis zur Annahme durch den Kunden. Unsere Preise basieren auf den aktuellen Edelstahlpreisen. Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen für alle bei oder nach Auftragserteilung hinzutretenden Veränderungen des Rohstoffpreises für Lieferungen, die 60 Tage oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.
2.3. Für Inhalt und Umfang der getroffenen Vereinbarung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Mündliche Nebenabreden oder mündliche Zusicherungen, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen, gelten nicht.
2.4. Geschäfte, die unsere Vertreter abgeschlossen haben, bedürfen der Bestätigung durch das Stammhaus.
3. Preise, Zahlungsbedingungen
3.1. Die Preise verstehen sich „ab Werk“ ausschließlich Verpackung, Transport- und Nebenkosten, zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
3.2. Der Kunde verpflichtet sich, innerhalb von vierzehn Tagen nach Rechnungserhalt ohne jeden Abzug die vertraglich vereinbarte Vergütung durch Überweisung auf eines von unseren angegebenen Konten zu leisten.
3.3. Bei Überschreitung des Zahlungszieles tritt ohne Mahnung Verzug ein. In diesem Fall sind wir – unbeschadet sonstiger gesetzlicher Ansprüche – berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9%- Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank p.a. zu fordern, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Soweit wir einen höheren Verzugsschaden nachweisen können, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen.
3.4. Gegen unsere Ansprüche kann der Besteller nur dann aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn seine Forderung von uns anerkannt wird oder wenn sie rechtskräftig festgestellt ist. Er kann auch mit entscheidungsreifen und solchen Gegenforderungen aufrechnen, die auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.
3.5. Bei Zahlungsverzug werden unsere Forderungen aus der gesamten Geschäftsverbindung fällig, soweit ihnen keine sonstigen Einreden des Bestellers entgegenstehen. Wir sind in diesem Fall auch berechtigt, Vorkasse zu verlangen.
4. Lieferzeit, Lieferverzögerung
4.1. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Klärung aller technischen Fragen, den rechtzeitigen Eingang aller vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, wie behördlichen Genehmigungen und Freigaben, sowie der termingerechten Leistung einer eventuell vereinbarten Anzahlung oder die Eröffnung eines vereinbarten Akkreditivs voraus. Verspätete Leistung von Zahlungspflichten des Kunden bewirkt eine entsprechende Verlängerung des Liefertermins.
4.2. Soweit für die Lieferung eine Exportgenehmigung erforderlich ist und diese trotz ordnungsgemäßer und rechtzeitiger Beantragung zum vorgesehenen Liefertermin nicht vorliegt, verlängert sich der Liefertermin bis zur Erteilung. Schadensersatzansprüche können daraus nicht entstehen.
4.3. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Teillieferungen sind zulässig, sofern sie nicht ausdrücklich ausgeschlossen wurden.
4.4. Die im Vertrag angegebenen Lieferfristen verlängern sich angemessen bei Nichteinhaltung der Fristen infolge von Streiks, Betriebsstörungen (einschließlich Mangel an Rohstoffen und Stromausfällen), Aussperrung, Krieg, Terrorakten, Embargo, Virus- und sonstigen Angriffen Dritter auf unser IT-System, soweit diese trotz Einhaltung der bei Schutzmaßnahmen üblichen Sorgfalt erfolgten, und in anderen Fällen höherer Gewalt. In diesen Fällen sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass dem Kunden Schadensersatzansprüche gegen uns erwachsen.
4.5 Haben wir während einer vereinbarten oder verlängerten Lieferfrist nicht geliefert, so ist der Kunde berechtigt, nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist von mindestens 30 Tagen durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten.
4.6. Der Kunde ist verpflichtet, auf unser Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht.
4.7. Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen verspäteter Lieferung sind ausgeschlossen, sofern nicht in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten zwingend gehaftet wird; einer Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden.
4.8. Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch oder durch Verschulden des Kunden verzögert, können ihm beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung im Werk des Lieferers mindestens jedoch 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet werden. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen.
4.9. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstandenen Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.
4.10. Verspäten sich Zahlungsverpflichtungen des Kunden um mehr als drei Monate, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Getätigte Zahlungen werden dann mit den uns entstandenen Kosten verrechnet.
4.11. Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass die finanzielle Leistungsfähigkeit des Kunden erheblich gesunken ist, können wir die weitere Vertragsausführung einstellen, bis der Kunde seine Leistung vollständig bewirkt oder eine Bankbürgschaft oder eine vergleichbare Sicherheit nach unserer Wahl gestellt hat. Gleiches gilt, sofern der Kunde wiederholt und/oder erheblich mit seinen Zahlungen in Verzug gekommen ist. Kommt der Kunde einer derartigen Aufforderung nicht nach, können wir vom Vertrag zurücktreten.
5. Versand, Gefahrenübergang und Versicherung
5.1. Sofern keine Regelung nach INCOTERMS vereinbart wurde, geht die Gefahr zu dem Zeitpunkt und in dem Maße auf den Kunden über, in dem das Produkt oder Teile desselben unser Werksgelände verlassen oder indem die Versandbereitschaft dem Kunden mitgeteilt wird. Dies gilt auch für Lieferungen, die durch unsere Angestellten vorgenommen werden, für frachtfrei und verpackungsfrei erfolgte Lieferungen, sowie in den Fällen, in denen Montage, Aufstellung oder sonstige Leistungen von uns übernommen werden.
5.2. Sofern ein Teil des Produktes aufgrund Annahmeverzugs des Kunden nach Fertigstellung und Mitteilung der Versandbereitschaft nicht ausgeliefert werden kann, erfüllen wir unsere Leistungspflicht durch Einlagerung des Produkts. In diesem Fall ist der Kunde verpflichtet, alle bei uns anfallenden Kosten nach Übersendung der Rechnungen zu übernehmen. Wir werden den Kunden unmittelbar schriftlich über die Einlagerung des Produkts informieren. Gesetzliche Ersatzansprüche bleiben hiervon unberührt. In diesem Fall geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Produkts in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahmeverzug geraten ist.
5.3. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers wird die Sendung gegen die von ihm bezeichneten Risiken versichert. Wir sind berechtigt, eine Transportversicherung auf seine Kosten zu nehmen.
5.4. Der Besteller tritt schon jetzt seine Ansprüche gegen die Versicherung im Schadensfall an uns ab. Er ist verpflichtet, alles zu tun, um den Versicherungsanspruch zu erhalten, insbesondere der Versicherung und uns die notwendigen Anzeigen und Unterlagen rechtzeitig zu übermitteln.
